• Energieausweis

    Standardbild Energieausweis

    Mit dem Energieausweis gibt es seit einigen Jahren ein Instrument, welches es ermöglicht vor dem Bau, dem Kauf oder der Miete eines Objektes die thermische Qualität zu bestimmen. Im Energieausweis werden ähnlich wie bei Elektrogeräten oder bei Glühbirnen, Gebäude entsprechend Ihres Energiebedarfes bewertet und charakterisiert. Der Energieausweis ist, mit Ausnahmen für den Erhalt von Förderungen, sowohl im Neubau als auch bei Sanierungen notwendig.
    Grundsätzlich gilt: Die Erstellung eines Energieausweises ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es gibt zwar eine Vorlagepflicht –

    § 3. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.

    Wird aber kein Energieausweis vorgelegt, dann gilt –

    Rechtsfolge unterlassener Vorlage
    § 5. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

    Energieausweis-Vorlage-Gesetz download

    Sollte das Objekt aber einen höheren Energieverbrauch aufweisen wie vergleichbare gleichaltrige Gebäude kann dies noch Jahre nach dem Verkauf zu Forderungen des Käufers führen.

    Das Angebot umfasst die Berechnung von Energieausweisen für den Verkauf/die Vermietung/die Verpachtung, den Neubau und die Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

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DI Fritz Brandstetter ist Mitglied im Autarkie Coaching ClusterDI Fritz Brandstetter ist Zertifizierter Passivhaus BeraterDI Fritz Brandstetter ist klima:aktiv kompetenzpartner